Ist es möglich, mein abgemeldetes Auto abzuschleppen?


      Hier steht alles genau drin :))

      http://www.fahrtipps.de

      Für die die es nicht lesen wollen:

      Abschleppen
      ... ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges. (wow toller Satz)

      lange Rede kurzer Sinn:
      Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist. Da diese Ausnahme bereits in Abs. 1 erfolgt, greifen die Folgevorschriften (die mögliche Betriebserlaubnispflicht aus Abs. 3 oder die mögliche Kennzeichnungspflicht aus Abs. 4 oder § 23 StVZO usw) nicht mehr. Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist.


      MfG Timon

      Zu Unterscheiden ist zwischen "Abschleppen" und "Schleppen".
      Hier mal ein Link dazu.

      "Schleppen" meint das ein angehängtes, nicht zugelassenes, aber betriebsbereits, Kraftfahrzeug hinter einem anderen hinterhergezogen wird. Man benötigt hierzu eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde, ebenso muß der Lenker des zu schleppenden Fahrzeuges einen Führerschein für dieses KFZ haben. Der Führer des schleppenden KFZ MUSS mindestens im Besitz der Fahrerlaubnisklasse BE bzw 3 sein. Ansonsten liegt ein Verstoß vor der sich "fahren ohne gültigen Führerschein" nennt.

      Also Achtung!
      Jepp stimmt. Das wird übrigens nicht billig wenn man beim Schleppen von der Rennleitung rausgezogen wird. Ist nem Nachbarn von uns passiert, der wollte sein abgemeldetes Auto welches nicht mehr lief nur in die Werkstatt SCHLEPPEN. Wurde rausgezogen, bekam ordentlich eine auf´s Dach. Hat ne anzeige bekommen und mußte alles in allem glaub um die 250,- Euro zahlen.

      Mitglied der ´Touri-Prudahood´
      Mal in Kurzform:

      -Schleppen verboten wenn: -
      -abgemeldet
      -angemeldet und betriebsbereit
      -nicht versichert
      -ohne Ausnahmegenehmigung
      -ohne Führerschein BE/3
      -mit defekter Lenkung und/oder Bremsen
      (ein anderes Kfz schleppen ist ähnlich zu sehen wie ein Anhänger hintendran)

      ABschleppen erlaubt wenn:
      -angemeldet aber betriebsunfähig
      -mit INTAKTER Lenkung und Bremsen
      -mit FS B bzw. 3

      Abgesehen das vermutlich niemand ein intaktes und angemeldetes Kfz abschleppen würde, wäre auch noch zu beachten das ein abzuschleppendes Fahrzeug nicht erheblich schwerer ist als das Eigene z.B. Lupo-7.49to. Und Fahrzeuge mindestens ohne Bremsen bzw defekter Lenkung gehören auf einen Transporter.

      PS: hatte mal vor Jahren mit einem Audi 100 2.3 eine Ente abgeschleppt. Kommentar: "So schnell war ich noch nie auf 80 km/h" :D :D
      Original von Silverbullet
      ...
      ABschleppen erlaubt wenn:
      -angemeldet aber betriebsunfähig
      -mit INTAKTER Lenkung und Bremsen
      -mit FS B bzw. 3



      Bahnhof...?( ?( ?(
      "...
      Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist. Da diese Ausnahme bereits in Abs. 1 erfolgt, greifen die Folgevorschriften (die mögliche Betriebserlaubnispflicht aus Abs. 3 oder die mögliche Kennzeichnungspflicht aus Abs. 4 oder § 23 StVZO usw) nicht mehr. Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist." ?( ?( ?(
      Weiter heisst es in dem Link:

      "Aus der Befreiung von der Zulassungspflicht resultiert die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVersG) und der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Der im Betrieb nötige Versicherungsschutz ergibt sich aus § 10 a AKB, wonach mitgeführte Anhänger von der Versicherung des Zugfahrzeuges erfasst werden."

      Meiner Ansicht nach darf das abgeschleppte und abgemeldete Fahrzeug nicht als Anhänger gesehen werden, ebensowenig wie ein Anhänger zulassungsfrei ist.

      Wenn man weiter im Internet forscht stößt man immer wieder auf den Begriff "Nothilfegedanke". Ein Abschleppen liegt immer dann vor wenn ein liegengebliebenes Fahrzeug (mit Anmeldung) zur Werkstatt, nach Hause oder z.B. aus einer Gefahrenzone geschleppt wird.

      In der Frage des Threaderstellers ging es jedoch um ein abgemeldetes Fahrzeug. Und da fängt es an kniffelig zu werden. Einige Poster im WWW sind, wie ich auch, der Meinung das ein abgemeldetes Fahrzeug bis zum Schrottplatz "abgeschleppt" werden darf. Sicherheitshalber sollte er diesbezüglich mal bei der Polizei nachfragen.

      Im übrigen ist der Satz aus dem Link "Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist." so nicht ganz richtig. In der StVzo ist lediglich die Rede von einem Fahrzeug hinter einem Abschleppwagen. Es ist wohl so zu sehen das das gezogene Fahrzeug sich wie ein Anhänger verhält und dieser Beleuchtungseinrichtungen haben muß und diese vom ziehenden Fahrzeug aus bedient werden können. Und das geht halt nur mit einem Leuchtenträger der ans Zugfahrzeug angeschlossen ist.

      Da die Gesetze nicht ganz klar und eindeutig sind und es obendrein auch noch verschiedene Gerichtsauffassungen gibt, kann ich nur den Rat geben bei der Polizei vorzusprechen, das Vorhaben zu erklären und sich die Antwort bestätigen zu lassen.