Hallo !
Ich habe eine Frage. Folgendes ist der Sachverhalt:
Mir ist einer reingefahren. Schilderung ggü. der gegnerischen Versicherung etc. ist erfolgt, Versicherung hat auch nen Scheck geschickt.
Der KVA einer VW-Werkstatt lautet auf 1257,88EUR incl. MwSt. Für den KVA musste ich 100,- EUR verauslagen müssen (Quittung der Vers. eingesendet). Somit würde sich die Summe, die die Vers. zu erstatten hat, auf 1357,88EUR erhöhen.
Der Scheck der Versicherung lautet auf 1008,xy EUR. Die Abzüge begründet die Versicherung wie folgt:
- MwSt (173,50) wurde abgezogen, wenn sie nachweisbar aufgewendet wird (=im Falle einer Rep.) wird sie nachgezahlt.
- Überführungskosten zum Lackierer (76,12EUR), mit folgender Begründung: "Die Kosten der Überführung zum Lackierer haben wir abgezogen, da sie durch Kostenvoranschlag oder Gutachten nicht nachgewiesen werden können."
- Kosten für KVA (100EUR): mit folgender Begründung: "Die Kosten für den Kostenvoranschlag werden Ihnen vom Autohaus gutgeschrieben, wenn Sie die Reparatur ausführen lassen, aus diesem Grund sind sie nicht zu erstatten."
Sind diese Abzüge zulässig? Ich meine, die MwSt versteh ich ja, von wegen Vorsteuerabzug und Co., die Lackierergeschichte notfalls auch noch, aber mich ärgern die 100EUR für den KVA, der auf ausdrücklichen Wunsch der Vers. erstellt wurde und den ich bar vorfinanziert habe. Ist das wirklich richtig so?
Vielen Dank !!
Greetz
Chris
Ich habe eine Frage. Folgendes ist der Sachverhalt:
Mir ist einer reingefahren. Schilderung ggü. der gegnerischen Versicherung etc. ist erfolgt, Versicherung hat auch nen Scheck geschickt.
Der KVA einer VW-Werkstatt lautet auf 1257,88EUR incl. MwSt. Für den KVA musste ich 100,- EUR verauslagen müssen (Quittung der Vers. eingesendet). Somit würde sich die Summe, die die Vers. zu erstatten hat, auf 1357,88EUR erhöhen.
Der Scheck der Versicherung lautet auf 1008,xy EUR. Die Abzüge begründet die Versicherung wie folgt:
- MwSt (173,50) wurde abgezogen, wenn sie nachweisbar aufgewendet wird (=im Falle einer Rep.) wird sie nachgezahlt.
- Überführungskosten zum Lackierer (76,12EUR), mit folgender Begründung: "Die Kosten der Überführung zum Lackierer haben wir abgezogen, da sie durch Kostenvoranschlag oder Gutachten nicht nachgewiesen werden können."
- Kosten für KVA (100EUR): mit folgender Begründung: "Die Kosten für den Kostenvoranschlag werden Ihnen vom Autohaus gutgeschrieben, wenn Sie die Reparatur ausführen lassen, aus diesem Grund sind sie nicht zu erstatten."
Sind diese Abzüge zulässig? Ich meine, die MwSt versteh ich ja, von wegen Vorsteuerabzug und Co., die Lackierergeschichte notfalls auch noch, aber mich ärgern die 100EUR für den KVA, der auf ausdrücklichen Wunsch der Vers. erstellt wurde und den ich bar vorfinanziert habe. Ist das wirklich richtig so?
Vielen Dank !!
Greetz
Chris
Radarfallen sind doch eigentlich nur ein ziemlich kostenintensiver Weg, die Toleranz des Tachos genau herauszubekommen